Geschäftsbedingungen: Wear Together Shop und Hoodit Shop (Untermarke der S&G wear Together GmbH)

§1 Vertragspartner und Vertragsabschluss

(1)	Der Vertrag wird zwischen dem Vertragspartner laut Webshoperstellfragebogen und S&G wear Together GmbH, im Nachstehenden als “Wear Together” bezeichnet, abgeschlossen.
(2)	Der Vertragspartner bestätigt hiermit die Volljährigkeit und die Befugnis, die nachstehenden Nutzungsrechte übertragen zu können.  
(3)	Der Vertragspartner schließt dabei nicht in eigenem Namen, sondern als Vertreter für die jeweilige Institution ab.
(4)	Der Vertrag kommt durch elektronische Bestätigung aufgrund von aktivem Anklicken der dafür vorgesehenen Box zustande. 
(5)	Der Vertragspartner bestätigt, die Bestimmungen dieses Vertrags vollinhaltlich zu Kenntnis genommen zu haben. 

§2 Onlineshop

(1)	Wear Together bemüht sich, den Shop zum im Webshoperstellfragebogen angegebenen Datum zu veröffentlichen. Wenn der Vertragspartner "wear Together Premium" bereits nutzt, wird der Shop zum vereinbarten Datum veröffentlicht, welches mindestens 7 Werktage nach dem Ausfülldatum des Webshoperstellfragebogen liegen muss. Eine verspätete Veröffentlichung kann dann nur in begründeten Fällen erfolgen. Etwaige, nachträglich geäußerte, vom Webshoperstellfragebogen abweichenden Sonderwünsche verlängern diese Frist um 7 Werktage ab Zeitpunkt dieser Äußerung.
(2)	Wear Together ist verpflichtet, dem Vertragspartner einen Webshop nach dem im Webshoperstellfragebogen eingegebenen Angaben zu errichten und anschließend Marketingmaterial zu Verfügung zu stellen. Wear Together behält sich das Recht, bei Verfügbarkeitsschwierigkeiten oder aus wirtschaftlichen Überlegungen Farben und Produkte anzupassen, sowie einseitig den Vertrag mit dem Vertragspartner sofort vor Erstellung des Webshops aufzulösen, sofern die zu erwartenden Erstellungskosten des Shops den möglichen Ertrag übersteigen. Wenn Wear Together einseitig den Vertrag auflöst und der Vertragspartner "wear Together Premium" nützt und dafür zahlt, hat der Vertragspartner das Recht, von wear Together, sofern vorhanden, die Kosten von "wear Together Premium" für einen etwaigen übrigen, bezahlten und noch nicht genutzten, Vertragszeitraum zurückzufordern. Wenn der Vertragspartner "wear Together Premium" nützt, muss wear Together, solange der Vertrag nicht aufgelöst wird, mindestens ein bestellbares und verfügbares Produkt im Shop des Vertragspartners anbieten und sich bemühen, alle im Webshoperstellfragebogen vom Vertragspartner gewählten Produkte anzubieten.
(3)	Der Vertragspartner hat jederzeit die kostenlose Möglichkeit von Wear Together Auskunft bezüglich seines Projekts zu verlangen.
(4)	Der Onlineshop bleibt solange eröffnet, bis der Vertragspartner vom Vertrag zurücktritt. In dieser Zeit besteht die Möglichkeit Produkte zu erwerben.
 
§3 Marketing

(1)	Der Vertragspartner hat sich zu bemühen, alle in seiner Verfügungsmacht stehenden Marketingkanäle zu nutzen, um die jeweiligen Produkte zu bewerben. 
(2)	Marketingleistungen sind wiederkehrende Leistungen, um dessen Verbreitung sich der Vertragspartner, wie auch wear Together, bemühen muss. 
(3)	Wear Together hat das Recht vom Vertragspartner die Löschung von veröffentlichtem Werbematerialien zu verlangen, welches vom Vertragspartner erstellt wurde und in Zusammenhang mit Wear Together steht.
(4)	Kommt es zu Umsatzeinbuße, aufgrund des Vertriebs der von Wear Together erworbenen Produkte, wird Schadenersatz für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen. 


§4 Kosten

(1)	Die Errichtung eines Onlineshops ist kostenlos. Wenn der Vertragspartner den Shop nicht mindestens ein Monat lang geöffnet lässt und nicht zumindest einmal effektiv (also die Zielgruppe erreichend) bewirbt, behält sich wear Together das Recht vor, getätigte Leistungen wie z.B. Arbeitszeit dem Vertragspartner zu verrechnen (gedeckelt bei 199€).
(2)	Für Onlineshops mit dem Bestellmodus Sammelbestellung ("Lieferung in die Organisation/Schule") ist der Betrieb des Onlineshops und zusätzliche ausgeführte Services von wear Together grundsätzlich kostenlos, außer der Vertragspartner wird von wear Together im Voraus darüber informiert, dass Kosten für eine Zusatzleistung anfallen, wobei wear Together in dieser Information die Höhe dieser Kosten vorher festlegen muss und ob diese einmalig oder als Abonnement anfallen. Der Vertrag wird mit dem Ausfüllen des Online-Fragebogens in diesem Fall bereits bindend abgeschlossen.
(3)	Für Onlineshops mit dem Bestellmodus On-Demand ("Lieferung nach Hause") gilt folgende abweichende Regelung: Der Betrieb des Onlineshops ist kostenpflichtig, wobei allerdings in diesem Fall der Vertragspartner mit dem Ausfüllen des Online-Fragebogens zur Shopkonfiguration keine Bindung eingeht, sondern erst mit Abschluss und Zahlung des Abos. Die Kosten für den Vertragspartner und dafür zu leistende Services von wear Together werden dabei als "wear Together Premium" bezeichnet und auf https://wear-together.at/wear-together-premium/ definiert. Dort sind auch etwaige Zahlungsmodalitäten, Preiserhöhungsbedingungen und Sonderkündigungsrechte definiert. 

(4)	Wear Together ist berechtigt, die vertraglich vereinbarten Entgelte von "Wear Together Premium" anzupassen, wenn Änderungen im Ausmaß von zumindest 5% hinsichtlich (a) der Lohnkosten durch Gesetz, Verordnung, Kollektivvertrag, Betriebsvereinbarungen oder (b) anderer zur Leistungserbringung notwendiger Kostenfaktoren wie Materialkosten aufgrund von Empfehlungen der Paritätischen Kommissionen oder von Änderungen der nationalen bzw. Weltmarktpreise für Rohstoffe, Änderungen relevanter Wechselkurse, etc. seit Vertragsabschluss eingetreten sind. Die Anpassung erfolgt in dem Ausmaß, in dem sich die tatsächlichen Herstellungskosten im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gegenüber jenen im Zeitpunkt der tatsächlichen Leistungserbringung ändern, sofern wir uns nicht in Verzug befinden.

§5 Preisgestaltung und Provision

(1)	Die Preise der Produkte im Onlineshop sind von Wear Together vorgegeben und können von Wear Together jederzeit verändert werden. Alle aktuellen Preise sind der Website (wear-together.at/produkte) zu entnehmen und können von den dort angegebenen Preisen abweichen. Die Preise gelten als unverbindlich und können jederzeit angepasst werden. Bei Nutzung von "wear Together Premium" gilt folgendes: Bei einer Preissteigerung von über 20 % der Preise der Produkte laut Website (wear-together.at/produkte) zum Shoperstellungsdatum, bzw. gegenüber anderweitig schriftlich vereinbarten Preisen, steht dem Vertragspartner ein außerordentliches Kündigungsrecht zu, wobei der Vertragspartner das Recht hat, von wear Together, sofern vorhanden, die Kosten von "wear Together Premium" für einen etwaigen übrigen, bezahlten und noch nicht genutzten, Vertragszeitraum zurückzufordern.
(2)	Dem Vertragspartner steht abhängig von der gewählten Bestellart das Recht einer Provision zu. Die Höhe ist abhängig vom jeweiligen Produkt und der Anzahl der verkauften Produkte, beträgt aber maximal zwei Euro pro Produkt.
(3a)	Für die Bestellart "Sammelbestellung online", also einer gesammelten Lieferung aller Produkte von Kunden einer Institution, die in einem bestimmten Zeitfenster im Onlineshop der Institution, betrieben von wear Together, bestellt haben, steht dem Vertragspartner eine Provision zu, deren Höhe und Berechnungsbasis auf wear-together.at/provisionsinfo definiert wird. Für alle anderen Bestellarten (eingeschlossen On-Demand) steht dem Vertragspartner keine Provision zu.
(3b)	Von dieser Provision können die anfallenden Kosten (ausgenommen Herstellungskosten der Produkte) für den von Wear Together in Anspruch genommenen Service abgezogen werden. Sollte die Provision hierfür nicht ausreichen, kommt es zu keinen zusätzlichen Kosten für den Vertragspartner. 
(4)	Sollte es im Laufe des Projekts in keinem Zeitpunkt zur Deckung der Kosten für den laufenden Service kommen, so kommt es zu keiner Verpflichtung des Vertragspartners, die übergebliebenen Kosten für eine Zeit nach Projektende zahlen zu müssen. 
(5)	Die Provision wird auf Online-Antrag durch den Vertragspartner von Wear Together ausgezahlt, wobei zwischen jedem Antrag mindestens ein Quartal liegen muss. 
(6)	Binnen 30 Tage nach Beantragung der Provision wird diese ausgezahlt. Die Provision eines Bestellfensters muss nur ausgezahlt werden, sofern der Vertragspartner diese Beantragung innerhalb des Zeitraumes von einem Jahr nach Ende des betroffenen Bestellfensters durchführt. Tut der Vertragspartner dies nicht, erlischt das Recht auf Provision und damit verbundene Zahlungsverpflichtungen von Wear Together für das betroffene Bestellfenster und kann auch in der Zukunft nicht mehr für dieses eingefordert werden.
(7)	Kommt es zu Rücksendungen, so kann Wear Together die Selbstkosten des jeweiligen Produktes von den Provisionsansprüchen abziehen.
(8)	Verhält sich der Vertragspartner in schädigender Absicht gegenüber Wear Together, so entfallen jegliche Provisionsansprüche des Vertragspartners. Die Kosten für die Errichtung des Shops sowie alle anderwärtig in Anspruch genommenen Services hat der Vertragspartner selbst zu tragen.
(9) Vereinbart der Vertragspartner schriftlich mit Wear Together eine abweichende Höhe oder Bemessungsgrundlage der Provision gilt folgendes: Die Provision für ein Jahr muss nur ausgezahlt werden, sofern der Vertragspartner diese im Zeitraum von 1. Dezember bis 31. Jänner des Folgejahres beantragt. Andernfalls erlischt das Recht auf Provision für das betroffene Jahr und damit verbundene Zahlungsverpflichtungen von Wear Together und kann auch in der Zukunft nicht mehr eingefordert werden. Die Provision wird maximal einmal im Jahr ausgezahlt.

§6 Austeilung

Sofern der Vertragspartner den Bestellmodus „Sammelbestellung online“ oder eine inhaltlich gleichbedeutende Option gewählt hat, verpflichtet sich der Vertragspartner zu folgenden Leistungen:
(1)	Das Entgegennehmen der Lieferung, oder die Beauftragung eines berechtigten Beauftragten der vertretenen Institution (z.B. das Sekretariat einer Schule) zur Entgegennahme der Lieferung.
(2)	Die Kontrolle sofort bei Entgegennahme der Lieferung, das genügend Pakete wie auch Produkte geliefert wurden. Hierfür muss wear Together vor der Lieferung dem Vertragspartner Listen, mit der diese Kontrolle möglich ist, zur Verfügung stellen.
(3)	Die korrekte Verteilung der Produkte an die Kunden der Institution, die bei Wear Together Produkte bestellt haben, anhand der von Wear Together zur Verfügung gestellten Lieferliste oder äquivalenten Unterlagen. Dabei muss jeder Kunde für jedes von dem Kunden bestellte Produkt unterschreiben. Ausschließlich die Person, die als Kunde zu einem jeweiligen Produkt in der Lieferliste angeführt wird, ist zur Unterschrift berechtigt. Sollte die Identität nicht klar feststellbar sein, wird der Vertragspartner ein Ausweisdokument der Person anfordern. 
(4)	Die Verteilung der Produkte und nachdem diese abgeschlossen ist das Ausfüllen des Online-Formulars von Wear Together zum Zweck der Lieferbestätigung innerhalb von 15 Werktagen nach Zustellung der Lieferung. Etwaige Mängel und fehlende Produkte werden in diesem Online-Formular von dem Vertragspartner aufgezählt. Sollten Mängel und fehlende Produkte nicht im Online-Formular aufgezählt werden, können die für Wear Together dadurch entstandenen Kosten von der Provision abgezogen werden. 
(5)	Sollten über 5% der Gesamtanzahl der gelieferten Produkte aufgrund von grober Fahrlässigkeit wie auch durch Nichteinhaltung der in §10 aufgezählten Leistungen bei der Verteilung durch den Vertragspartner verloren gehen, haftet dieser für die entstandenen Kosten.

§7 Vertragsdauer und Vertragsrücktritt

(1)	Das zugrundeliegende Vertragsmodell endet durch schriftliche Kündigung eines Vertragspartners. 
(2)	Ein Vertragsrücktritt kann jederzeit von beiden Parteien ohne Angabe von Gründen erfolgen. 
(3)	Eine Kündigung muss schriftlich erfolgen.
(4)	Kommt es zu einer Kündigung, so hat Wear Together eine Bearbeitungszeit von 21 Werktagen, um den Shop offline zu nehmen. Wear Together behält während der Bearbeitungszeit alle Rechte und darf weiterhin Verkäufe durchführen.
(5)	Kommt es zu einer Vertragsauflösung des Vertrags über den Onlineshop, so endet damit einhergehend 21 Werktage später auch der Vertrag der Nutzungsrechte. 

§8 Salvatorische Klausel und Sonstiges

(1)	Soweit eine Bestimmung aus diesem Vertrag ungültig oder undurchsetzbar ist oder wird, bleiben die übrigen Bestimmungen aus diesem Vertrag davon unberührt.
(2)	Auf diesen Vertrag ist österreichisches materielles Recht anwendbar, als Gerichtsstandort gilt Linz.
(3)	Wear Together ist berechtigt, die ihm aus diesem Vertrag obliegenden Pflichten ganz oder teilweise durch Dritte erfüllen zu lassen.

§9 Haftungsausschluss

(1)	Die Texte auf der Homepage wurden vor der Veröffentlichung einer sorgfältigen Prüfung unterzogen. Dessen ungeachtet kann keine Garantie für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Angaben übernommen werden. Eine Haftung von wird daher ausgeschlossen. Die Links zu anderen Seiten wurden gewissenhaft ausgewählt. Da Wear Together auf deren Inhalte keinen Einfluss hat, übernimmt Wear Together dafür auch keine Verantwortung. Wear Together kann für keine fehlenden oder irrtümlichen Informationen haftbar gemacht werden.

Vertrag über die Übertragung von Nutzungsrechten

§1 Vertragspartner und Vertragsabschluss
(1)	Der Vertrag wird zwischen dem Vertragspartner laut Webshoperstellfragebogen und der S&G wear Together GmbH, im Nachstehenden als “Wear Together” bezeichnet, abgeschlossen.
(2)	Der Vertragspartner bestätigt hiermit die Volljährigkeit und die Befugnis, die nachstehenden Nutzungsrechte übertragen zu können.  
(3)	Der Vertragspartner schließt dabei nicht in eigenem Namen, sondern als Vertreter für die jeweilige Institution ab.
(4)	Der Vertrag kommt durch elektronische Bestätigung durch aktives Anklicken der dafür vorgesehenen Box zustande. 

§2 Vertragsgegenstand

(1)	Vertragsgegenstand ist die Übertragung aller Grafiken, Logos und Designs, die der Vertragspartner für den Onlineshop als auch für die Erstellung der jeweiligen Produkte zu benötigt. 
(2)	Der Vertragspartner erklärt, dass er zur uneingeschränkten Rechtsübertragung berechtigt ist, über die Rechte an dem im Vertrag genannten Logo noch nicht anderweitig verfügt hat und diese Rechte frei von Dritten sind, somit keine Rechte Dritter verletzt werden.
(3)	Der Vertragspartner bestätigt, dass keines seiner Designs, Logos oder Grafiken gegen geltende Gesetze verstößt noch Rechte Dritter verletzt.


§3 Nutzungsrechte

(1)	Die Nutzungsrechte der in §2 (1) definierten Gegenstände werden einfach, zeitlich und räumlich unbegrenzt übertragen. Nach Vertragsende erlischt das Recht, die übertragenen Nutzungsrechte in neuartiger Weise oder an neuen Nutzungsorten zu nutzen. Bestehende Nutzung sowie bereits etablierte Nutzungsorte bleiben jedoch unberührt und dürfen fortgeführt werden, wobei die Rechte hierfür erhalten bleiben. Es ist jedoch nicht gestattet, neue Nutzungen oder Nutzungsorte nach Vertragsende zu schaffen. Die Nutzungsrechte dürfen von wear Together nach Vertragsende nicht mehr für die Verwendung im Druck auf einem Textil oder ähnlichem Merchandiseprodukt, bzw. bei der Produktion eines Merchandiseproduktes verwendet werden.
(2)	Die Weitergabe an Pressevertreter für eine redaktionelle Verwendung ist zulässig.
(3)	Die Nutzungsrechte für, Grafiken, Logos oder Designes des Vertragspartners für Kommunikations- oder Werbezwecke, die während der Vertragslaufzeit entstanden sind, bleiben auch nach Vertragsende erhalten.
(4)	Wear Together haftet für keinerlei inhaltliche Komponenten des Logos, die gegen unter Strafe stehende Vorschriften verstoßen. Der Erwerber hat lediglich die Aufgabe der Reproduktion und Vermarktung des an uns übermittelten Logos. 


§4 Bearbeitung

(1)	Abweichungen die Aufgrund einer Bearbeitung des Logos entstehen, wie beispielsweise Qualitätsverbesserung oder Hintergrundbearbeitungen, sind nicht von der Zustimmung des Rechtsinhaber abhängig. 
(2)	Soweit die Bearbeitung zur Vornahme der Nutzung erforderlich ist, kann der Urheber seine Zustimmung nur aus wichtigem Grund, beispielsweise bei Vorliegen einer Entstellung (§ 14 UrhG), verweigern.


§5 Vertragsdauer und Vertragsrücktritt

(1)	Die Vertragsdauer des Nutzungsrechte Vertrags ist mit jenem des Shopvertrags gekoppelt. Dies bedeutet, dass die Kündigung des einen Vertrags auch zur Kündigung des anderen Vertrags führt. Welcher davon zuerst gekündigt wird ist irrelevant. 
(2)	Der Rücktritt des Vertrags löst eine Kündigungsfrist von einem Monat aus. Der Lauf der Frist beginnt mit Ablauf des Monats, in dem die Kündigung ausgesprochen wurde. 



§6 Salvatorische Klausel und Sonstiges

(1)	Soweit eine Bestimmung aus diesem Vertrag ungültig oder undurchsetzbar ist oder wird, bleiben die übrigen Bestimmungen aus diesem Vertrag davon unberührt.
(2)	Auf diesen Vertrag ist österreichisches materielles Recht anwendbar, als Gerichtsstandort gilt das Landesgericht Linz.

Stand der AGB und des Vertrags über die Übertragung von Nutzungsrechten: März 2024